Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs.1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Kunde kann unsere AGB jederzeit im Internet unter www.neofect.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu.

1.3 Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unseren AGB entgegenstehende, hiervon abweichende, ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden, auch wenn in einen Bestelltext aufgenommen werden, gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen; es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss, Vertragsdokumente

2.1 Ist der Bestellung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag durch seine Bestellung zustande. Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Bestellung zustande. Erfolgt unser Angebot „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Bestellung frei widerrufen.

2.2 Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung oder mit Anlieferung der Ware beim Kunden zustande. Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist maßgeblich für den Umfang und den Inhalt des Vertrages.

2.3 Der Kunde ist an sein Angebot mindestens 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.

3. Preise, Preisanpassung, Zahlungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager (ex works Incoterms 2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung nicht ein. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.3 Unsere Forderungen werden an dem in unserer Lieferbereitschaftsanzeige genannten frühesten Abholtag bzw. bei vereinbarter Anlieferung mit Anlieferung der Ware beim Kunden fällig, es sei denn, ein anderer Zahlungstermin ist schriftlich vereinbart worden.

3.4 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung in einer anderen Währung, ist der maßgebliche Wechselkurs der EURO-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.

3.5 Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich unser Kunde nicht im Verzug mit anderen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung befindet. Skonto bezieht sich nur auf den Netto-Rechnungswert ausschließlich Fracht.

3.6 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.

3.7 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschl. der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.8 Bewirkt der Kunde die Zahlung nicht spätestens zwei Tage nach Zugang unserer Lieferbereitschaftsanzeige bzw. bei vereinbarter Anlieferung zwei Tage nach Anlieferung, gerät er in Verzug, es sei denn, ihm geht zuvor unsere Rechnung zu oder ein vereinbarter Zahlungstermin ist zuvor abgelaufen. In diesen Fällen gerät der Kunde bereits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht spätestens einen Tag nach Rechnungszugang bzw. am Zahlungstermin bewirkt. Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit (Ziffer 3.3) zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.9 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehenden Forderungen insoweit sofort fällig, als dem Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder Vorkasse abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.

3.10 Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Wechsel müssen diskontierbar sein. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde; sie werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort fällig. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nach Rechnungsdatum nicht überschreiten.

3.11 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht oder seine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, aus dem wir unsere Forderung ableiten. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungs­rechtes. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen, Vertragsstrafen

4.1 Es gilt die Lieferbedingung Ab Werk (EXW Incoterms 2010). Preis- und Leistungsgefahr gehen mit Ende unserer gewöhnlichen Geschäftszeit an dem in unserer Lieferbereitschaftsanzeige genannten frühesten Abholtag auf den Kunden über, im Fall einer Gattungsschuld jedoch erst dann, wenn wir die Ware auch ausgesondert haben. Eine Versendung der Ware erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und auf Gefahr des Kunden.

4.2 Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

4.3 Lieferverzögerungen aufgrund von bei uns oder unseren Zulieferern oder Dienstleistern eingetretenen außergewöhnlichen unvorhersehbaren Ereignissen wie Arbeitskampfmaßnahmen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Niedrig- oder Hochwasser auf den Wasserstraßen, terroristischen Akten, hoheitlichen Maßnahmen, insb. Länderembargos, Einschränkungen bei Waren, sowie sonstige beeinträchtigende außenwirtschaftliche Maßnahmen insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder der USA, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Unruhen usw. befreien uns, solange sie andauern, oder bei Unmöglichkeit voll, von der Lieferpflicht, soweit wir die Ursache der Lieferverzögerung nicht zu vertreten haben. Dauert die Lieferverzögerung länger als 6 Monate, kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.4 Soweit wir Lieferungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelbehaftet beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten. Wir werden unseren Kunden hierüber informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unserem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen unserem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.

4.5 Wir geben keine Strafversprechen für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung ab.

5. Software

5.1 Soweit unsere Produkte mit einer Software ausgeliefert werden, ist Gegenstand des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags auch die dauerhafte Überlassung der in der Bestellung genannten Software im Objektcode.

5.2 Die Software wird nur vorinstalliert auf den gelieferten Produkten zur Verfügung gestellt.

5.3 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Das Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung auf der von uns gelieferten Hardware. Die Anzahl der Lizenzen richtet sich nach dem jeweils zu Grunde liegenden Vertrag.

5.4 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.5 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben.

5.6 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Software in ihrem Auslieferungsstand oder soweit durch uns Veränderungen an der Software (Updates) durchgeführt werden. Für Veränderungen des Kunden an der Software, einschließlich vom Kunden durchgeführten Updates, haften wir nicht.

5.7 Wir gewährleisten nicht, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei funktioniert.

6. Schutzrechte

6.1 Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde keine Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Unsere sämtlichen Rechte an den Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen, einschließlich Urheberrechten, Kennzeichenrechten, Firmenrechten und Rechten an Know-how, verbleiben daher bei uns. Ohne unsere Einwilligung dürfen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Muster und sonstigen Unterlagen vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.

7. Beschaffenheit der Ware, Gewährleistung

7.1 Die betriebsbedingte Abnutzung von Verschleißteilen begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus.

7.2 Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung der gelieferten Ware durch den Kunden eintreten, begründen ebenfalls keinen Mangel und lösen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus.

7.3 Die in unseren Prospekten und Katalogen sowie sonstiger Werbung und öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

7.4 Liegt ein Mangel an einer gelieferten nicht gebrauchten Ware vor, erfolgt nach unserer Wahl eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder eine Nachbesserung der Ware.

7.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht binnen einer uns gesetzten, angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der Ware bestehen nur unter den in Ziff. 8 dieser AGB genannten Voraussetzungen.

7.6 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Die Kosten einer Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 und 3 BGB) sind im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das Eineinhalbfache des Kaufpreises der mangelhaften Ware übersteigen.

7.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns aus § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel der Ware, die die unsererseits zu erstattenden Aufwendungen des Kunden verursacht hat, zu vertreten oder der Endabnehmer ist ein Verbraucher. § 445a Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, der Endabnehmer ist ein Verbraucher.

7.8 Es gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Anlieferung der Ware rügen muss, wobei die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge zur Fristwahrung genügt. Die Untersuchung muss der Kunde jedenfalls vor Einbau der Ware in eine andere Sache durchführen.

7.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 7.10 oder der Arglist vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten beginnt bei Lieferung Ab Werk (EXW, Incoterms 2010) mit der Abholung, ist eine andere Lieferbedingung vereinbart, mit der Ablieferung der Ware, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, mit dieser.

7.10 Abweichend von Ziffer 7.9 beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware 6 Monate.

7.11 Wird der Kunde wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, von einem Verbraucher oder seinem Abnehmer wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB, insbesondere die Verjährungsfrist von 5 Jahren gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware unberührt.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.

8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziffer 8.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.

8.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.

8.4 Abweichend von Ziffern 8.1 bis 8.3 haften wir nicht für das Verschulden unserer Zulieferer. Dies gilt auch, dann, wenn wir deren Bedienungsanleitung an unseren Kunden weitergeben.

8.5 Soweit die von uns gelieferten Produkte über eine Online-Funktion verfügen, ist diese ausschließlich für die Installation von Updates durch uns bestimmt. Wir haften nicht für Fehler der Produkte und/oder der mitgelieferten Software, die durch die Verwendung der Online-Funktion durch den Kunden selbst entstehen.

8.6 Soweit die von uns gelieferten Produkte eine Installation von Software (bspw. Apps) von Drittanbietern ermöglichen, haften wir nicht für die von Dritten zur Verfügung gestellte Software. Gleiches gilt für Fehler, die aufgrund der Installation von derartiger Drittanbieter-Software an den von uns gelieferten Produkten, einschließlich der hierauf bei Auslieferung installierten Software, entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die Komptabilität zu Drittanbieter-Software ausdrücklich vereinbart wurde.

8.7 Der Kunde ist für eine regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich. Wir empfehlen mindestens eine tägliche Datensicherung.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 195 BGB beträgt die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden 24 Monate. Deren Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.

9.2. Abweichend von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB beträgt die kenntnisunabhängige regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden 5 Jahre beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

9.3 Ziffer 9.1 und 9.2 gelten nicht im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Ziffer 8.1) sowie in den in Ziffer 8.3 genannten Fällen. Hier gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) und der Einlösung aller Schecks und Wechsel vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen unverzüglich durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf entsprechende Versicherungsleistungen hierdurch im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als Gesicherte Forderungen bestehen.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der Gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.

10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der Gesicherten Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

10.6 Der Kunde darf, die an uns nach Ziff. 10.2 und 10.5 abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

10.7 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auch die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

10.9 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.

10.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.

11. Compliance

Unser Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten sowie die Grundsätze des United Nations Global Compact zu beachten.

12. Geheimhaltung

12.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Unterlagen, Zeichnungen, Muster, technische Komponenten und Know-how), die den Organen, Mitarbeitern, Beratern des Kunden oder sonstigen für ihn tätigen Dritten im Rahmen dieses Vertrages und der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden, insb. über unser Unternehmen, unsere Vorlieferanten, unsere Produktionsprozesse, unsere Preiskalkulation, etc., und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach der Vertraulichkeit bedürfen. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.

12.2 Unser Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Unser Kunde wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

12.3 Unser Kunde ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Unser Kunde ist insb. nicht dazu berechtigt, erhaltene Muster oder sonstige entsprechende Informationen nachzubilden, nachzubauen, zu öffnen oder zu zerlegen (Reverse Engineering).

12.4 Die Geheimhaltungspflichten nach Ziffer 12.1 und 12.2 gelten nicht für solche Informationen, für die unser Kunde nachweisen kann, dass

wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch unseren Kunden vorher schriftlich zugestimmt haben; sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung offenkundig waren; unser Kunde sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in München.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile München (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Für Verfahren, die den Amtsgerichten ausschließlich zugewiesen sind, ist das Amtsgericht München zuständig.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Das Übereinkommen der vereinbarten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

14. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.

Stand: 20.04.2020